Donnerstag, 4. August 2016

Ausländergesetz

                 Dritter Abschnitt. Aufenthalt- und Paßrechtliche Vorschriften
§36. Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung. Ein Ausländer hat den
Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde
einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

               §37. Verbot und Beschränkung der Politischen Betätigung.
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften
Politisch betätigen. Die Politische Betätigung eines Ausländers kann Beschränkt
oder untersagt werden, soweit sie
1. die Politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das
friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet,
2, den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann.
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insbesondere unter
Anwendung von Gewalt, verstößt oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen
außerhalb des Bundesgebiets zu fördern. deren Ziele oder Mittel mit den
Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung
unvereinbar sind.
(2) Die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die  Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völker-
rechts widerspricht.
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger
Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet
ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außhalb des
Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder
Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche
Einrichtungen veranlaßt befürwortet oder angedroht haben.

                           §38. Aufenhaltsanzeige.
Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung von Interessen der
Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen. daß Ausländer, die vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum
einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen
Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.

                      §39. Ausweisersatz.
(1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen
kann, genügt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und
einem Lichtbild versehen ist ( Ausweisersatz ).

(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländern, die einen Paß oder
Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein
Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkeher in das
Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der
Paßpflicht erteil werden kann.

§40. Ausweisrechtliche Pflichten.

                                   §41. Identitätsfeststellung.
(1) Bestehen zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers,
sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, wenn
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltgenehmigung oder
Duldung erteilt werden soll oder
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz Erforderlich ist.

(2) Zur Feststellung der Identität können die §81 b der Strafprozeßordnung
bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden, wenn
die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden
nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten Festgestellt
werden kann.

(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen können
erkennungsdienstlich Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit
einem gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz einreisen will oder
eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkt den Verdacht begründen, daß der
Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenhalts erneut
unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will.
Das gleich gilt, wenn der Ausländer in einen in §26a Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder
Zurückgeschoben wird.

(4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

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