Deutscher Bundestag
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Atrikel 16a
(Asylrecht)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
In dem die Anwendung des Abkommens über Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Sichergestellt ist.
Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
Bedarf, bestimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von
Einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
Bestimmt werden.
Bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
Politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder Politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
Stattfindet.
Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
Solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen
Dieser Vermutung Politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des
Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
Offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen: der Prufungs-
umfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt
Bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Atrikel 16a
(Asylrecht)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
In dem die Anwendung des Abkommens über Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Sichergestellt ist.
Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
Bedarf, bestimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von
Einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
Bestimmt werden.
Bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
Politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder Politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
Stattfindet.
Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
Solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen
Dieser Vermutung Politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des
Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
Offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen: der Prufungs-
umfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt
Bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
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